Satzung des Stadtverbandes Osnabrück 

von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 03. Mai 2007 

Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 16. November 2022

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Präambel

Die Politik von Bündnis 90/ Die Grünen ist dem Prinzip der Nachhaltigkeit verpflichtet. Politische Entscheidungen müssen sozial gerecht sowie ökonomisch und ökologisch dauerhaft tragfähig sein. Bündnis 90/Die Grünen fühlen sich verpflichtet, stets für Gesamtinteressen der Bevölkerung in allen Teilbereichen und nicht nur für Gruppeninteressen tätig zu werden. Bei allen Maßnahmen werden sie unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte vorrangig auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen für alle Menschen und insbesondere für die kommenden Generationen bedacht sein. Seit ihrer Gründung setzen sich Bündnis 90/ Die Grünen in besonderer Weise für die Durchsetzung vollständig gleichberechtigter gesellschaftlicher und politischer Teilhabe von Frauen und Männern ein. 

Die Offenheit zum Gespräch und zum gemeinsamen Handeln mit allen Personen und Gruppen, deren Ziele und Methoden sich mit den oben genannten Grundprinzipien in Einklang bringen lassen, gehört zum Selbstverständnis der Partei. Die unterschiedlichen Motive des jeweiligen Engagements werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebensnähe und Vielfalt bürgerlichen Engagements in politische Entscheidungsprozesse einzubeziehen. Unter diesen Bedingungen kann jede und jeder in der Partei Bündnis 90/Die Grünen aktiv mitwirken und mitbestimmen, unabhängig von ihrer oder seiner Staatszugehörigkeit. 

§ 1 Name und Gebiet 

Der Stadtverband Osnabrück ist ein Gebietsverband der Partei Bündnis 90/Die Grünen. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Bereich der Stadt Osnabrück. 

§ 2 Aufbau des Stadtverbandes 

Höchstes Organ des Stadtverbandes ist die Mitgliederversammlung. Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer*innen. 

§ 3 Begründung der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied der Partei kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Grundsätzen der Partei und ihres Programms bekennt und keiner anderen Partei oder Parteiorganisation angehört. 

(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Aufnahme neuer Mitglieder ist in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Im Falle der Ablehnung des Antrags kann der/die Antragsteller*in den Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann der Landesverband angerufen werden. 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, 

1. an der politischen Willensbildung der Partei, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen, Aktionen und Wahlen mitzuwirken, 

2. an Parteitagen teilzunehmen, 

3. im Rahmen der Gesetze und der Satzung an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken und 

4. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben, sofern die gesetzlichen Bestimmungen dies zulassen, 

5. innerhalb der Partei das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten und die im Programm festgelegten Ziele sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5.1 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod. 

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Stadtverband zu erklären. 

(3) Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflicht, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, so kann der Vorstand des Stadtverbandes Osnabrück das Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als 3 Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Streichung kann das Mitglied Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung des Stadtverbandes Osnabrück. Das Mitglied wird zu dieser Versammlung eingeladen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

§ 6 Mitgliederversammlung 

(1) Mindestens viermal jährlich finden ordentliche Mitgliederversammlungen statt. 

(2) Versammlungen finden statt 

• auf Beschluss der ordentlichen Versammlung. 

• auf Beschluss des Vorstands.

• auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern. 

(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählt insbesondere: 

• die Beschlussfassung über Anträge, 

• die Durchführung der Wahlen, 

• die Beschlussfassung über den Haushalt,

• die Einforderung der Rechenschaft über die Umsetzung ihrer Beschlüsse. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

(4) Ladungsfristen: Zu den Wahlen und zu den Satzungsänderungen lädt der Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich ein. Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen, zu den Mitgliederversammlungen ein, wovon in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann. 

§ 7 Beschlussfassung 

(1) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 15 Stimmberechtigte anwesend sind. Sie kann jederzeit auf Antrag festgestellt werden. 

(2) Anträge sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle oder einem/einer der Vorstandssprecher*innen einzureichen. Dringlichkeitsanträge können auf den Versammlungen gestellt werden, wenn sie von 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder. 

(3) Änderungsanträge an inhaltliche Anträge sind in geschriebener Form bei der Geschäftsstelle oder den Sprecher*innen einzureichen. Sie müssen vor der Beschlussfassung des Antrags eingereicht werden.

(4) Bei Satzungsänderungen und Änderungen des Kommunalwahlprogramms ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Sie müssen mit der Einladung bekannt gemacht werden und können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein. 

§ 8 Wahlverfahren 

(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Wahlbewerber*innen und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. 

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Beim zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Danach entscheidet das Los. 

(3) Wahlen in gleichwertige Ämter (Beisitzer*innen, Delegierte, Kassenprüfer*innen) können in einem Wahlgang erfolgen. 

(4) Delegiertenwahlen zu Parteitagen können für ein ganzes Kalenderjahr erfolgen. Hierbei ist auf die Wahl einer ausreichenden Zahl von Ersatzdelegierten zu achten. Für Parteitage, die Landeslisten zu Wahlen aufstellen, ist den Gesetzen entsprechend eine gesonderte Delegiertenwahl notwendig. 

(5) Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern und Delegierten ist mit absoluter Mehrheit möglich. Sie kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein. Es gelten die Ladungsfristen für Wahlen. 

(6) Bei den Wahlen zum Vorstand, den Kassenprüfer*innen und den Delegierten müssen diese Ämter mit mindestens 50 Prozent Frauen besetzt werden. Sollte keine Frau für einen einer Frau zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend §4 des Bundesfrauenstatuts. 

(7) Drei Wochen vor Delegierten-,Vorstands- oder anderen Wahlen informiert der Vorstand schriftlich alle weiblichen Mitglieder des Stadtverbandes über die zu besetzenden Positionen und einen Vorbereitungstermin der Frauen-AG bzw. der weiblichen Vorstandsmitglieder. 

§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes 

(1) Der Vorstand besteht aus ein oder zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, dem/der Schatzmeister*in und einer/einem bis maximal vier Beisitzer*innen. 

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Sprecher*innen und dem/der Schatzmeister*in. 

(3) Mitglieder des geschäftsführender Vorstandes sollen nicht gleichzeitig Mitglieder des Rates der Stadt Osnabrück sein. 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. 

§ 10 Wahl des Vorstandes 

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt mit einer Amtszeit von 2 Jahren gewählt. 

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, ist eine Nachwahl möglich. Die Amtszeit des nachgewählten Mitgliedes endet mit der turnusmäßigen Vorstandswahl. 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes 

(1) Der Vorstand vertritt den Stadtverband nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Stadtverbandes im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere: 

• die Öffentlichkeitsarbeit, 

• die Koordination der Parteiarbeit und 

• die politische Weiterbildung der Mitglieder. 

(3) Der Vorstand legt gegen Ende der Amtszeit, jedoch mindestens einmal im Jahr Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

§ 12 Beitrags- und Kassenordnung

(1) Die Beitrags- und Kassenordnung ist Teil der Satzung.

§ 13 Mandatsträger*innen 

(1) Die Mandatsträger*innen legen über ihre Tätigkeit zur Mitte sowie gegen Ende der Wahlperiode gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab. 

§ 14 Auflösung des Stadtverbandes 

(1) Über die Auflösung des Stadtverbandes entscheidet die satzungsgemäße Versammlung mit 2/3 Mehrheit. 

(2) Über den Verbleib des Parteivermögens entscheidet die Mitgliederversammlung zusammen mit dem Beschluss über die Auflösung der Stadtverbandes. Sofern es keine unmittelbare Rechtsnachfolge gibt, fällt das Vermögen an die übergeordnete Parteigliederung. 

§ 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen 

(1) Die Satzung tritt am Tag nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Beitrags- und Kassenordnung

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§ 1 Mitgliedsbeitrag 

1. Der Mitgliedsbeitrag soll mindestens 1% vom Nettoeinkommen betragen, mindestens aber 6 € im Monat. Über Beitragsermäßigungen für Menschen mit geringem oder keinem Einkommen entscheidet der Kreisvorstand im Einzelfall. 

2. Der Beitrag wird direkt an den Kreisverband gezahlt. Der Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zur Quartalsmitte in Rechnung gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband. Der Vorstand ist verantwortlich für die Pflege der Mitgliederdatei. 

§ 2 Mandatsbeiträge 

1. Ehrenamtliche kommunale Mandats- und Amtsträger*innen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten zusätzlich zu ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den Kreisverband. 

2. Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge von ehrenamtlichen kommunalen Amts- und Mandatsträger*innen sowie entsandten Personen, die der Einkommensbesteuerung unterliegen, beträgt 35 % der jeweiligen Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. In anderen Fällen 17,5 %. Auf Zuschläge für Funktionen wie z.B. Fraktionsvorsitz oder Bürgermeister*in, wird analog derselbe Beitrag erhoben. 

3. Ehrenamtliche kommunale Mandatsträger*innen und Amtsinhaber*innen, denen eine Ausübung des Amts oder Mandats anderenfalls erheblich erschwert würde, können in Absprache mit dem Vorstand eine Abweichung vom zu zahlenden Beitrag nach §2 (2) vereinbaren. 

4. Die Mandatsträger*innenbeiträge werden in der Regel monatlich an den Kreisverband gezahlt. 

§ 3 Spenden 

1. Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes und der Satzungen des Landes- und Bundesverbands anzunehmen. 

2. Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ist nur die*der Schatzmeister*in oder ihr*e*sein*e Stellvertreter*in berechtigt. Für Zuwendungsbestätigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt bei dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift der unterschriebenen Bestätigungen. 

§ 4 Haftung 

1. Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die keine Deckung im Vermögen und auf dem Konto und der Handkasse vorhanden ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat. 

2. Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt. 

§ 5 Kassenführung und Haushalt 

1. Der Kreisverband darf seine finanziellen Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden. 

2. Der Kreisvorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, für die Erfassung und Vollständigkeit der Buchführung, für die Finanzplanung, für die regelmäßige Überprüfung der Beitragszahlungen und deren Höhe und für den jährlichen Finanzbericht, der in der Regel auf der ersten Mitgliederversammlung des Jahres zu erstatten ist. Innerhalb des Vorstands ist die*der Schatzmeister*in federführend für die Erfüllung dieser Aufgaben zuständig. Eine Übertragung der Ausführung der damit einhergehenden Aufgaben an weitere Vorstandsmitglieder, Angestellte oder ein Dienstleistungsunternehmen ist möglich. Die Verantwortlichkeit des Kreisvorstands bleibt davon unberührt. 

3. Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages der*des Schatzmeisterin*Schatzmeisters jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt für das kommende Jahr wird in der Regel von der letzten Mitgliederversammlung des Jahres verabschiedet. Darüber hinaus stellt die*der Schatzmeister*in eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Soweit ein Haushaltsentwurf nicht aufgestellt wird, dürfen nur Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht eingegangen werden. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt der Vorstand der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind durch Vorstandsbeschluss möglich. Hierzu ist die Zustimmung der*des Schatzmeisterin*Schatzmeisters notwendig. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung des Kreisvorstands festgelegt werden. 

4. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen. 

§ 6 Rechenschaftsbericht 

1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes des Kreisverbandes nach dem Parteiengesetz sowie Landes- und Bundessatzung und die Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden Jahres. 

2. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. 

§ 7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen 

1. Die Kassenprüfer*innen werden auf zwei Jahre gewählt. Sie prüfen das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben sowie die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand und Mitgliederversammlung. 

2. Sie berichten der ersten Mitgliederversammlung des Jahres und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Auf Beschluss des Vorstandes finden diese Erörterungen in einem ausschließlich mitgliederöffentlichen Teil der Mitgliederversammlung statt. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes muss dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung der Abgabefristen beigelegt werden. Mit der Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode. 

3. Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen, Kopien der Zuwendungsbestätigungen und die Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres. 

§ 8 Die Erstattungsordnung tritt am Tag nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. § 2 tritt mit der Konstituierung der neuen grünen Ratsfraktion nach der Kommunalwahl 2021 in Kraft.